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Runder Tisch gegen häusliche Gewalt: Meine Rechte
Meine Rechte



Anspruch auf gerichtliche Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Die Polizei kann dem Gewalttäter ein bis zu 10-tägiges Rückkehrverbot auferlegen. Reicht dieses zeitlich nicht aus oder existiert aus anderen Gründen kein Rückkehrverbot, so können die verletzten Personen dem Gewalttäter durch einstweilige Anordnung (oder einstweilige Verfügung) für eine längere Dauer verbieten lassen,

a) die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

b) sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten,

c) zu bestimmende andere Orte (z.B. Arbeitsstelle, Sportclub, Vereinslokale etc.) aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

d) Verbindung, auch telefonisch, per SMS oder auf andere Weise, zur verletzten Person aufzunehmen,

e) Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Wird ein gemeinsamer Haushalt geführt oder hat der Täter Eigentum oder Miteigentum an der Wohnung des Opfers, so kann das Opfer der Gewalttat verlangen, dass der Täter ihr auf eine vom Gericht zu bestimmende Dauer die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlässt.

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Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig für einstweilige Anordnungen nach dem Familienrecht und einstweilige Verfügungen nach dem Zivilrecht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu schützende Wohnung liegt.

 

Das ist für

Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Pulheim: Amtsgericht Bergheim

Frechen, Kerpen: Amtsgericht Kerpen

Brühl, Erftstadt, Hürth, Wesseling: Amtsgericht Brühl

 

(Sonderfall: Leben die Parteien nicht zusammen und richtet sich das Verfahren nach dem Zivilrecht, so ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig).

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An welche Stelle im Gericht wende ich mich?

Jedes Amtsgericht verfügt über eine Rechtsantragstelle. Wo sich diese befindet, kann direkt am Eingang bei der Wachtmeisterei des Gerichts erfragt werden. Den Antrag brauchen die verletzten Personen nicht vorformuliert mitzubringen. Es reicht aus, wenn sie ihre Wünsche oder Vorstellungen über die Schutzmaßnahmen äußern, die das Gericht per einstweiliger Anordnung oder Verfügung beschließen soll. Die Rechtsantragstellen verfügen über ein Computerprogramm, womit alle erforderlichen Daten erfasst werden können und womit der Antrag formuliert werden kann.

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Was muss ich zum Gericht mitbringen?

Mitzubringen ist der Identitätsnachweis, im Normalfall der Personalausweis oder der Reisepass.

Hilfreich ist eine Dokumentation der erlittenen Gewalt, wie sie das polizeiliche Protokoll anlässlich des Einsatzes von Fällen der „häuslichen Gewalt“ darstellt und eventuell vorhandene ärztliche Atteste. Auch wenn diese Unterlagen nicht zwingend erforderlich sind, so untermauern sie die erforderliche Glaubhaftmachung.

Der vorgetragene Sachverhalt ist vom Antragsteller eidesstattlich zu versichern. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der vorgetragene Sachverhalt in allen Punkten der Wahrheit entsprechen muss und nicht erfunden oder übertrieben sein darf, da die falsche eidesstattliche Versicherung einer Behörde gegenüber strafbar ist.

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Wie wird eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt?

Die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, und wie er zu erreichen ist kann beim Amtsgericht in der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle (meistens in der Wachtmeisterei) erfragt werden. Der Gerichtsvollzieher kann sich zur Durchsetzung der Schutzanordnungen der Hilfe der Polizei bedienen. Bei der Verpflichtung zur Wohnungsüberlassung kann der Gerichtsvollzieher auch die Räumung der Wohnung vornehmen, ohne dass (wie vor dem Gewaltschutzgesetz) nur Zwangsgeld oder Zwangshaft möglich wären.

In dringenden Fällen kann das Gericht auch die Vollstreckung der Anordnung vor der Zustellung an den Antragsgegner beschließen.

 

Außerdem stellt jeder Verstoß gegen die vollstreckbare Anordnung des Gerichts nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes eine Straftat dar, ohne dass es zu einer weiteren Gewalthandlung kommen muss. Zur Abwehr und zur Verfolgung solcher Handlungen (z.B. Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot) ist die Polizei berufen. Anzeigen können bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

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Was passiert, wenn der Antragsgegner sich gegen die Entscheidung wehrt?

Gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung kann der Antragsgegner die mündliche Verhandlung beantragen. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Richter die Anordnung von vornherein nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen will, treffen sich die Parteien vor Gericht, wo der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen die einstweilige Anordnung bestätigt oder erlässt. In diesen Fällen wird der Richter auch versuchen, eine Lösung auf Dauer durch Vergleich der Parteien anzuregen.

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Was mache ich, wenn ich einen Rechtsanwalt nicht bezahlen kann?

Es gibt die Möglichkeit, zum Zwecke der ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einen Rechtsberatungsschein zu erhalten, so dass diese Rechtsberatung für den Rechtsuchenden kostenfrei bleibt.

Voraussetzung dafür ist die Mittellosigkeit. Hier wird die Hürde allerdings nicht besonders hoch gesetzt. Von dem Einkommen der Antragstellenden Person wird der sog. Selbstbehalt abgezogen. Außerdem werden die Miete und alle sonstigen notwendigen monatlichen Unkosten abgezogen. Verbleiben danach weniger als 15 Euro, so wird der Beratungsschein ausgestellt.

Der Beratungsschein kann ebenfalls bei der Rechtsantragsstelle beantragt und erhalten werden.

 

In den späteren familienrechtlichen und zivilrechtlichen Hauptverfahren ist es unter ähnlichen Voraussetzungen möglich, Prozesskostenhilfe zu erhalten, so dass die Kosten des Anwalts aus der Staatskasse gezahlt oder zumindest vorgestreckt werden.

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Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung der Beratungshilfe?

Alle Unterlagen über Lohn, Gehalt, Mieteinkünfte etc. (evtl. Bescheid der Agentur für Arbeit) und die Ausgaben (Miete, Versicherungszahlungen, Pauschalen der Energieversorger etc.) sind beizufügen. Personalausweis oder Pass sind vorzulegen.

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Adressen der Amtsgerichte:

Amtsgericht Bergheim

Kennedystraße 2

50126 Bergheim

Tel.: 02271 – 809-0

Fax: 02271 – 809200

www.ag-bergheim.nrw.de

 

Amtsgericht Kerpen

Nordring 2

50171 Kerpen

Tel.: 02237 – 508-0

Fax: 02237 - 508470

www.ag-kerpen.nrw.de

 

Amtsgericht Brühl

Balthasar-Neumann-Platz 28

50321 Brühl

Tel.:02232 – 709-0

Fax: 02232 – 709499

www.ag-bruehl.nrw.de

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Bestimmungen aus dem Familienrecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Auch während der Trennungszeit haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Sie können bei Gericht das Recht beantragen, den Aufenthaltsort Ihrer Kinder zu bestimmen. Im Antrag muss begründet werden, warum Sie es für notwendig halten, dass das Gericht den Aufenthalt der Kinder – möglicherweise sogar in einer Eilentscheidung – regelt. Mögliche Gründe können sein: Ein oder mehrere Kinder mussten Sie auf Ihrer Flucht beim Vater zurücklassen und Sie befürchten eine Gefährdung der Kinder durch den Vater. Oder Sie haben ernste Bedenken, dass der Vater oder andere Familienmitglieder die Kinder entziehen und an einen unbekannten Ort, möglicherweise ins Ausland verbringen könnten.

 

Der Antrag kann bei der Rechtsantragsstelle im Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, gestellt werden. Die Rechtsantragsstelle ist meist nur vormittags geöffnet! Droht die Entführung der Kinder, können Sie sich trotzdem an das Gericht wenden. Außerhalb der Öffnungszeiten gibt es einen Bereitschaftsdienst, der sofort eine einstweilige Anordnung erlassen kann. Die Telefonnummer ist über die örtliche Polizei zu erfragen.

 

Ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin kann Ihnen helfen, Ihre Begründung zu formulieren. Auch das Jugendamt und Beratungsstellen helfen weiter.

 

Umgangsrecht

Besteht die Gefahr, dass der Vater das Besuchsrecht dazu nutzt, Sie oder die Kinder zu bedrohen oder gar zu misshandeln, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts stellen. Laut Polizeistatistik sind Frauen in der Zeit der Trennung am Meisten gefährdet, einer Gewalttat zum Opfer zu fallen.

Sie können auch begleiteten Umgang beantragen, das heißt, dass Besuche nur in Gegenwart eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Jugendamts oder einer sozialen Einrichtung (spezialisiert auf begleiteten Umgang) stattfinden dürfen.

 

Lassen Sie sich unbedingt dazu beraten durch RechtsanwältInnen oder in einer Beratungsstelle, die Rechtsberatung durch JuristInnen anbietet.

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Schmerzensgeld

Sie und Ihre Kinder haben Anspruch auf Schmerzensgeld, falls Sie Verletzungen und körperliche Beeinträchtigungen und damit verbundene Schmerzen erlitten haben. Die Forderung kann unter Vorlage von ärztlichen Dokumenten von Ihrem Rechtsanwalt / -anwältin geltend gemacht werden.

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Schadensersatz

Können Sie verlangen für Ärztliche Behandlungen, Verdienstausfall, zerrissene Kleidung, zerstörte Gegenstände. Ein Rechtsbeistand oder eine Opferschutzorganisation – wie der Weiße Ring – können Ihnen dabei helfen.

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Wie kann ich die Durchsetzung meiner Rechte vorbereiten?

Anträge müssen genau begründet werden. Damit können Sie beginnen lange bevor Sie sich entschließen juristisch vorzugehen.

 

Erinnerungen aufschreiben:

Notieren Sie, wann der Misshandler Sie beleidigt, bedroht oder angegriffen hat. Beschreiben Sie Ort, Zeit, Zeugen

Damit können Sie nachweisen, dass die Gewalt kein einmaliger „Ausrutscher“ war.

 

Verletzungen und Schäden fotografieren:

Im Urlaub ist für Sie Fotografieren selbstverständlich – seien es Menschen, Gegenstände, Räume.

Tun Sie dies jetzt, um Beweise zu sichern:

Verletzungen, Gegenstände, mit denen er Sie schlug. Zerstörte Einrichtungen etc.

 

Ärztliches Attest:

Ein ärztliches Attest über Verletzungen oder eine Vergewaltigung ist ein wichtiger Beweis vor Gericht. Das Attest muss sofort nach der Tat erstellt werden, auch wenn Sie erst später entscheiden, ob Sie den Misshandler anzeigen wollen. Sie können sich bei Ihrem Hausarzt/-ärztin, Ihrer Gynäkologin oder in der Ambulanz eines Krankenhauses untersuchen lassen. Bitten Sie um eine genaue Dokumentation aller Verletzungen, Schmerzen und Beeinträchtigungen, gegebenenfalls mit Foto.

 

ZeugInnen ansprechen:

Nicht Sie müssen sich vor den Nachbarn schämen, sondern der Täter.

Sprechen Sie deshalb Nachbarinnen/Nachbarn an, wenn diese die Vorfälle gehört oder gesehen haben könnten.

 

Scheidung

Wenn Sie an Scheidung denken, sollten Sie unbedingt eine Anwältin/einen Anwalt aufsuchen. Sie/er kann Ihnen das Verfahren erklären und auch sagen, welche Kosten auf Sie zukommen. Haben Sie wenig Geld, können Sie beim Amtsgericht einen "Beratungshilfeschein" beantragen.

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Strafverfahren

Das Strafverfahren hat, wie der Name bereits sagt, eine Bestrafung des Täters zum Ziel. Es beginnt immer dann, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Straftat erlangt, also bei einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt bereits mit den Feststellungen der Polizeibeamten, in anderen Fällen mit einer Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. In manchen Fällen ist ein besonderer „Strafantrag“ erforderlich (z.B. bei Beleidigung oder einfacher Körperverletzung). Fehlt der Strafantrag oder wird er später zurückgenommen, so kann die Staatsanwaltschaft allerdings das Verfahren wegen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung weiterführen.

Das Opfer der Straftat muss damit rechnen, als Zeuge bei der Polizei vernommen zu werden und später in der Hauptverhandlung. In seltenen Fällen können auch weitere Vernehmungen durch den Staatsanwalt selbst oder den Ermittlungsrichter erfolgen. Ist das Opfer mit dem Täter näher verwandt, verheiratet oder verlobt, so besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wovon in jeder Lage des Verfahrens Gebrauch gemacht werden kann. Wenn ein Termin nicht bereits vorher aufgehoben wird, ist der Zeuge allerdings verpflichtet, zur Verhandlung zu erscheinen und dort zu erklären, dass er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will.

 

Als Zeuge kann man sich der Hilfe eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bedienen oder in vielen Fällen der häuslichen Gewalt sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen, vertreten durch einen Rechtsanwalt. Der Nebenkläger ist Beteiligter an der Hauptverhandlung und kann eigene Anträge im Verfahren und zur Verurteilung stellen. Ist die Tat ein Verbrechen (bei gesetzlicher Mindeststrafe von 1 Jahr oder mehr / z.B. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), so wird der Anwalt auf Antrag vom Gericht beigeordnet und kann seine Vergütungsansprüche dem Gericht gegenüber geltend machen. In anderen Fällen ist es möglich, Prozeßkostenhilfe zu erhalten. Im Falle einer Verurteilung werden die Unkosten des Nebenklägers in der Regel dem Verurteilten auferlegt.

 

Dafür spricht:

Vielen Misshandlern macht erst die Anzeige klar, dass

– sie Unrecht tun

– sie Gewalttäter sind

– ihnen Strafe droht

– sie sich ändern müssen

 

Eine Anzeige kann den Misshandler motivieren, eine Männer-Gewalt-Beratungsstelle aufzusuchen.

– Eine Strafanzeige liefert wichtige Gründe, um das Familiengericht von Ihren zivilrechtlichen Anliegen zu überzeugen. (z.B. Zuweisung der Ehewohnung, Schmerzensgeld, Umgangsfragen etc.)

 

Dagegen spricht:

– Er könnte Sie bedrohen, damit Sie nicht aussagen. Sorgen Sie zuerst für Ihren Schutz.

– Häufig steht Aussage gegen Aussage. Wenn die Frau oder die Polizei kein Beweismaterial gegen den Täter liefern, wird das Verfahren eingestellt!

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